Wir über uns
 
Vereinssatzung - des Briefmarken-Sammlerverein Passau e.V. gegründet 1909
 
  § 1 Name, Sitz und Gliederung
1.
Der am 14.06.1909 in Passau gegründete Verein führt den Namen "Briefmarken-Sammlerverein Passau e.V.". Er wird im Vereinsregister eingetragen.
2.
Sitz des Vereins, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Passau.
3.
Der Verein gehört dem Landesverband Bayerischer Philatelistenvereine e.V. München und damit dem Bund Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh) Bonn an, die im Rahmen ihrer Satzung die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder vertreten.
   
   
  § 2 Zweck und Aufgaben
1.
Der Verein verfolgt den Zweck, die Briefmarkenkunde (Philatelie) zum Nutzen der Allgemeinheit und der einzelnen Sammler zu fördern. Dies erfolgt insbesondere durch Maßnahmen zur Beschaffung und Verwertung von Postwertzeichen, Tausch, An- und Verkauf, Neuheitenbeschaffung, Beratung bei der Anlage von Briefmarkensammlungen. Der Verein erstrebt den Zusammenschluß der Philatelisten und führt geeignete Werbe- und Aufklärungsmaßnahmen durch. Zur Erreichung dieser Ziele können gehören: Abhalten von Werbeaus-stellungen, fachwissenschaftliche Vorträge, Pflege einer Fachbücherei, Warnung vor Fälschern, Fälschungen und unlauteren Personen, die Veranstaltung von internen Verlosungen und Briefmarkenversteigerungen, Heranbildung und Unterstützung der Jungphilatelisten.
2.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Die Beteiligung an Gewerbebetrieben ist nicht zulässig.
3.
In der Regel sind monatlich zwei Mitgliederzusammenkünfte bzw. Vereinsabende anzusetzen, sie werden jeweils bei der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
   
   
  § 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus Vollmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2.
Die Mitgliedschaft kann jede vertrauenswürdige und unbescholtene Person beantragen, die diese Satzung als für sich verbindlich anerkennt.
3.
Personen, die die Mitgliedschaft des Vereins erwerben wollen, müssen einen Aufnahmeantrag ausfüllen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß bei seiner nächsten Sitzung. Bei Aufnahmeverweigerung braucht der Ausschuß die Gründe nicht bekannt geben.
4.
Minderjährige Personen müssen mit dem Aufnahmeantrag zugleich eine schriftliche Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters über dessen Haftung für ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein vorlegen.
5.
Ehrenmitglieder werden über den Ausschuß vorgeschlagen und ernannt. Es können dies nur Personen sein, die sich um die Philatelie oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
   
   
  § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Allen Mitgliedern steht das Recht der Nutznießung an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins und sinngemäß auch an denen des Landesverbandes und des Bundes zu.
2. Alle Vollmitglieder und Ehrenmitglieder haben in sämtlichen Mitglieder- und Generalversammlungen Sitz und Stimme.
3. Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der in einer Summe gezahlt werden kann, mindestens aber laufend in vierteljährlichen Teilbeträgen beglichen werden muß. Der Beitrag ist eine Bringschuld und wird im Mitgliedsausweis durch Beitragsmarken quittiert.
4. Die Beitragshöhe ist durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festzulegen.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. In diesen Fällen übernimmt der Verein den Bundesbeitrag.
6. Alle Mitglieder haben das Recht, das Bundesabzeichen zu tragen.
7. Jedes Mitglied erklärt durch seinen Antrag zur Aufnahme in den Verein, diesen und besonders seine Ziele tatkräftig zu fördern und dies als eine freiwillig übernommene Pflicht zu betrachten.
8. Für Jungphilatelisten gilt § 5.
   
   
  § 5 Jungphilatelisten
1.
Die Jugendgruppe umfasst in der Regel Jugendliche bis zu der in der Satzung der Deutschen Philatelisten Jugend e.V. festgelegten Altersgrenze. Die Jugendgruppe wird von einem selbstgewählten Jugendgruppenleiter geleitet und vom Verein gefördert.
2.
Der Jugendgruppenleiter hält regelmäßig gesonderte Zusammenkünfte ab. Nach Übereinkunft zwischen Vorstand und Jugendgruppenleiter nehmen Jugendliche an verschiedenen Veranstaltungen des Seniorenvereins teil, wie auch die Senioren-Mitglieder jederzeit Gast der Jugendgruppen sein können.
3.
Jugendliche haben weder Sitz noch Stimme in den Mitgliederversammlungen des Vereins.
4.
Die Jugendgruppe organisiert sich nach den Richtlinien und Satzungen der Deutschen Philatelisten Jugend e.V. (DPhJ) und des Landesring Bayern e.V.
5.
Jugendliche werden mit Erreichung der in der Satzung der Deutschen Philatelisten Jugend e.V. festgelegten Altersgrenze ohne Antrag Vollmitglieder des Vereins. Die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe sowie die sich etwa anschließende Zeit der Ableistung der Wehrpflicht, werden in jeder Weise angerechnet.
   
   
  § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (§ 11) erfolgen. Er ist schriftlich 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu beantragen.
2.
Durch den Tod eines Mitglieds oder die Auflösung des Vereins endet jede Mitgliedschaft.
3.
Wenn ein Vereinsmitglied der Vereinssatzung so zuwider handelt, daß es untragbar geworden ist, kann ihm auf Grund eines Ausschußabeschlusses vom Vorstand nahe gelegt werden, seinen Austritt mit sofortiger Wirkung zu erklären. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, kann der Ausschluß aus dem Verein ausgesprochen werden. In besonderen Fällen kann ein Ausschluß aus dem Verein auch ohne vorherige Austrittsaufforderung beschlossen werden.
4.
Für jeden Ausschlußbeschluss sind die Ja-Stimmen von 2/3 anwesenden Ausschußmitgliedern notwendig.
5.
Der Ausschluß aus dem Verein zieht auch den Ausschluß aus dem Landesverband Bayerischer Philatelistenvereine e.V. und dem Bund Deutscher Philatelisten e.V. nach sich.
6.
Ein vom Verein Ausgeschlossener hat innerhalb eines Monats nach Ausschluß die Möglichkeit, mittels eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluß Beschwerde einzulegen. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) hat er sich persönlich zu rechtfertigen. Diese Generalversammlung beschließt in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit endgültig.
7.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein, insbesondere dem Vereinsvermögen, mit Ausnahme einer evtl. Stammeinlage beim Neuheitenwart, die gegen Rückgabe der Quittungen zinslos zurückgezahlt wird. Der Mitgliedsausweis ist an den Verein zurückzugeben.
8.
Aus dem Verein ausgeschiedene Personen haften dem Verein für alle Verpflichtungen aus der Zeit ihrer Mitgliedschaft, soweit diese Verpflichtungen den Verein sowie dessen Mitglieder berühren und ihre Person betreffen.
   
   
  § 7 Organe des Vereins
1.
Der Vorstand: Vorsitzender
2.
Der Vereinsausschuß besteht aus: 2 Stellvertreter des Vorsitzenden, Schriftführer, Kassier- und Neuheitenwart, Pressewart, Ausstellungsleiter, Rundsendeleiter und Jugendgruppenleiter
3.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
4.
Die ausserordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
5.
Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Er wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Im Innenverhältnis mit Einzelvertretungsbefugnis übernimmt im Verhinderungsfalle einer der beiden Stellvertreter dessen Rechte und Pflichten. Der Umstand der Verhinderung ist Dritten gegenüber nicht darzutun. Stehen nach Ansicht 1/3 aller Mitglieder die Interessen des Vereins auf dem Spiel, hat der Vereinsausschuß die Pflicht eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, um evtl. die Vertrauensfrage zu stellen (Unterschriftenliste). Der Vorstand beruft alle Versammlungen, Sitzungen und andere Veranstaltungen ein und führt den Vorsitz. Der Vorstand und die Mitglieder des Vereinsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten vom Verein lediglich die als notwendig anerkannten baren Auslagen.
6.
Der Vereinsausschuß besteht aus den Mitgliedern, die für ein Amt gewählt wurden. Außerdem haben Ehrenmitglieder, die schon ordentliche Mitglieder waren, ständig die Eigenschaft eines Beisitzers. Der Vereinsausschuß tritt ebenfalls als Gesamtheit auf, wenn die Vertrauensfrage nach § 5 zu stellen ist. Der Vereinsausschuß ist die eigentliche beschlußfähige Vereinsverwaltung. Der Vereinsausschuß ist schon bei 2/3 Besetzung beschlußfähig und gibt sich die Geschäftsordnung, die stets den Verhältnissen angepaßt werden muß, von Fall zu Fall selbst. Über alle Beschlüsse und wichtigen Verhandlungen ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7.
Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung): Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet jedes Jahr im Monat Januar statt. Der Termin ist allen Vollmitgliedern und den Ehrenmitgliedern mindestens 8 Tage vor der Abhaltung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Eine ordnungsgemäße einberufene Generalversammlung ist ohne Einschränkung beschlußfähig. Anträge zur Tagesordnung seitens der Mitglieder müssen mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. Über die Zulassung weiterer Anträge muß die Generalversammlung entscheiden. Der Generalversammlung sind vorbehalten: Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr des Vorsitzenden und des Vereinsausschusses sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorsitzenden, des Vereinsausschusses, des Kassiers sowie Wahl der Kassenprüfer. Die Entlastung des Vorsitzenden und des Vereinsausschusses hat alljährlich zu erfolgen. Der Generalversammlung obliegt die Festsetzung des Jahresbeitrags für die Mitglieder. Über den Verlauf der Generalversammlung ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8.
Außerordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung): Eine außerordentliche Generalversammlung kann auch aus wichtigen Gründen vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe von mindestens 1/3 der Voll- und Ehrenmitglieder gefordert wird. Jede Mitgliederzusammenkunft kann außerordentliche Generalversammlung werden. Sie ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorstand 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Eine außerordentliche Generalversammlung ist ohne Einschränkung beschlußfähig. Ihr Termin ist mindestens 8 Tage vor Abhaltung allen Voll- und Ehrenmitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Nur eine außerordentliche Generalversammlung kann über die Auflösung des Vereins (§ 10) Beschluß fassen. Sie ist auch zuständig für Satzungsänderungen und für Vorstandswahl, wenn der Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet. Für die Zulassung von Anträgen außerhalb der Tagesordnung ist der Wille der Versammlung entscheidend, wobei die Ja-Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig sind.
   
   
  § 8 Rechnungswesen
1.
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist in einfacher Form ordnungsgemäß Buch zu führen.
2.
Das Eingehen von Verpflichtungen, die über den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes hinausgehen, hat der Ausschuß zu bestimmen.
3.
Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden erfolgen. Für jedes Vereinskonto kann außer dem Kassier noch der Vorsitzende zeichnungsberechtigt sein.
4.
Die ordentliche Generalversammlung wählt aus dem Mitgliederkreis zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diese haben das Recht jederzeit und nach Jahresabschluß die Pflicht, gemeinsam die Rechnungsbelegung zu prüfen.
5.
Die Kassenprüfung ist in der Zeit zwischen Jahresende und Generalversammlung durchzuführen und ist im Kassenbuch mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen. Über das Ergebnis ist durch die Kassenprüfer bei evtl. Unstimmigkeiten sofort dem Vorsitzenden, sonst bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten. Die Prüfer sind berechtigt Vorschläge zur Führung der Kassenbücher zu machen und der Generalversammlung entsprechende Empfehlungen zu unterbreiten. Das Kontrollrecht der Kassenprüfer gilt auch gegenüber dem Neuheitenwart und dem Rundsendeleiter.
   
   
  § 9 Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch eine ordentliche Generalversammlung beschlossen werden, wozu die Ja-Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig sind.
   
   
  § 10 Auflösung des Vereins
1.
Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Generalversammlung aufgelöst werden. Dazu sind die Ja-Stimmen von ¾ der anwesenden Mitglieder notwendig.
2.
Durch die gleiche Versammlung ist nach Deckung aller Verbindlichkeiten über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden. Die Bücherei darf nur an die Stadtbibliothek München, Philatelistische Bibliothek, vergeben werden.
3.
Eine evtl. vorhandene Vereinschronik und das Archiv sollen beim Landesverband Bayerischer Philatelisten Vereine e.V. München, dort für alle Zukunft erhalten bleiben.
4.
Sollen Überschüsse in barem Geld oder Bankguthaben vorhanden sein, so sind dieselben unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften durch Beschluß der Versammlung zu verwenden.
   
   
  § 11 Sonstiges
1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende durch seine Stimme den Ausschlag.
3.
Der Tausch- und Kaufverkehr, sowie der Rundsendeverkehr kann durch besondere Bestimmungen geregelt werden. Jedes Mitglied erkennt die betreffenden Bestimmungen durch seine Teilnahme als rechtsverbindlich an.
4.

Diese Satzung wurde am 21. Januar 1975 von der ordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig angenommen.

Vorstand

Vorsitzender: Karl Josef Zipp
Vereinsausschuß:
Stellvertreter des Vorsitzenden: Heinrich Moser
Stellvertreter des Vorsitzenden: Paul Salomon
Schriftführer: Heinz Ernst
Kassier und Neuheitenwart: Karl Rosenmüller
Pressewart: Erich Baier
Ausstellungsleiter: Karl Linseisen
Rundsendeleiter: Oskar Strasser
Mitglied: Eduard Peschl
Mitglied: Helmut Müller

Passau, den 21. Januar 1975
Umstehende Satzung wurde heute im Vereinsregister des betreffenden Vereins (VR 611) eingetragen und wird beglaubigt.

Passau, den 19.02.1975 Amtsgericht - Registergericht
 
 
    © Briefmarken-Sammlerverein Passau e.V.  |   WETO WebDesign